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Rechtsetzungsverfahren


Das Rechtsetzungsverfahren ist in verschiedenen Erlassen normiert, so in der Kantonsverfasssung, dem Kantonsratsgesetz und in der Rechtsetzungsverordnung (RSVO, LS 172.16).

Es können im wesentlichen die nachfolgenden Phasen unterschieden werden. (Die Mitwirkung des Gesetzgebungsdienstes [GGD] ist besonders markiert.)
Die Leitung der Direktion oder eines Amtes löst das Rechtsetzungsverfahren aus. Es wird eine Projektverantwortliche oder ein Projektverantwortlicher bezeichnet.

Inhalt. Das Konzept beschreibt die Problemlage und ihre Ursachen, die Ziel-setzungen des Rechtsetzungsvorhabens und die Lösungswege (Varianten). Es äussert sich zur Regelungsstufe (Verfassung, Gesetz, Verordnung) und zur Revisionsart (Totalrevision, Teilrevision). Es beschreibt die Projektorganisation und macht Angaben über den zeitlichen Ablauf (§ 10 RSVO).

Form. Ein Konzept kann sehr kurz sein. Wichtig ist einzig die systematische Prüfung der Fragen. Auf Wunsch prüft der GGD den Konzeptentwurf.

Beschluss. Ist das Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite (§ 3 RSVO), so ist das Konzept dem Regierungsrat zum Beschluss zu unterbreiten (§ 10 RSVO).


Gestützt auf das Konzept wird der Erlassentwurf ausgearbeitet und mit einem Begleitbericht (= Vorstufe der späteren Weisung) versehen.


Notwendigkeit. Ein Vernehmlassungsverfahren ist durchzuführen, wenn die Rechtsänderungen von besonderer Tragweite sind, wenn externe Behörden oder Organisationen wesentlich betroffen sind oder wenn der Erlass ausserhalb der kantonalen Verwaltung vollzogen wird (§ 12 RSVO). Auf Wunsch prüft der GGD den Entwurf noch vor Eröffnung der Vernehmlassung.

Auslösung. Bei Rechtsänderungen von besonderer Tragweite wird die Vernehmlassung vom Regierungsrat eröffnet, bei andern Erlassen von der zuständigen Direktion (§ 13 RSVO). Mit der Eröffnung werden in der Regel die Direktionen und die Staatskanzlei zu einem Mitbericht eingeladen (§ 17 RSVO).

Überarbeitung.
Der Entwurf wird aufgrund der Stellungnahmen überarbeitet. Gleichzeitig wird die Weisung (bei Gesetzen) bzw. die Begründung (bei Verordnungen) verfasst.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion leitet den Entwurf der Redaktionskommission des Regierungsrates zu. Der GGD prüft den Entwurf und erstattet der Redaktionskommission Bericht. Auf Wunsch kann der GGD auch schon vor der Behandlung der Vorlage durch die Redaktionskommission begrüsst werden.


Der Regierungsrat beschliesst die Verordnung oder den Gesetzesentwurf.


Die Geschäftsleitung des Kantonsrates weist den Gesetzesentwurf einer Sachkommission zur Bearbeitung zu. Die Kommission berät den Entwurf in zwei Lesungen. Danach nimmt die Redaktionskommission des Kantonsrates dazu Stellung. Nach einer dritten (Redaktions-)Lesung verabschiedet die Kommission die sog. a-Vorlage. (Den Direktionen wird empfohlen, das Ergebnis der ersten Lesung der Sachkommission dem GGD zur Prüfung zu unterbreiten.)

Der Kantonsrat berät die a-Vorlage der vorberatenden Kommission in erster Lesung. Die Redaktionskommission des Kantonsrates prüft das Ergebnis der ersten Lesung und verabschiedet die sog. b-Vorlage. Die b-Vorlage bildet dann Gegenstand der zweiten Lesung des Kantonsrates.

Verfassungsänderungen werden immer, Gesetzesänderungen dann zur Volksabstimmung gebracht, wenn 45 Mitglieder des Kantonsrates oder 5'000 Stimmberechtigte dies verlangen (Art. 30bis KV).
Das nachfolgende pdf-Dokument enthält ein Ablaufschema, das die Verfahrensschritte zwischen der Schlussabstimmung im Kantonsrat und der Inkraftsetzung und Publikation eines Gesetzes näher erläutert.
Datei : RS-Verfahren nach KR.pdf Grösse: 39 KB Rechtsetzungsverfahren nach der Schlussabstimmung im Kantonsrat (39 KB)
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